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Verfassung des Freistaates Sachsen ArtikelDie Verfassung des Freistaates Sachsen ist vom 27.05 1992. In Kraft trat sie am 6.06 1992. Abkürzung ist "SächsVerf".
Der Sächsische Landtag hat als verfassungsgebende Landesversammlung am 26.05 1992 die
Verfassung beschlossen.
Vorläufer diese Verfassung war unter anderem die Verfassung des Freisstaates Sachsen von 1920, inder Sachsen als Glied des Deutschen Reiches definiert war.
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- Anknüpfend an die Geschichte der Mark Meißen, des
- sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebietes,
- gestützt auf Traditionen der sächsischen
- Verfassungsgeschichte,
- ausgehend von den leidvollen Erfahrungen
- nationalsozialistischer und kommunistischer
- Gewaltherrschaft,
- eingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit,
- von dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden
- und der Bewahrung der Schöpfung zu dienen,
- hat sich das Volk in dem Freistaat Sachsen dank der friedlichen
- Revolution des Oktober 1989
- diese Verfassung gegeben.
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1. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates |
- Art. 1 Freistaat Sachsen
- Art. 2 Landeshauptstadt, -farben und -wappen
- Art. 3 Grundlagen staatlicher Ordnung
- Art. 4 Wahlen und Volksabstimmung
- Art. 5 Staatsvolk
- Art. 6 Sorben
- Art. 7 Staatsziele: Arbeit, Wohnraum, Bildung
- Art. 8 Gleichstellung von Frauen und Männern
- Art. 9 Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Art. 10 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Art. 11 Kunst, Kultur, Wissenschaft und Sport
- Art. 12 Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit
- Art. 13 Pflicht zur Anstrebung der Staatsziele
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2. Abschnitt: Die Grundrechte |
- Art. 14 Menschenwürde
- Art. 15 Handlungsfreiheit
- Art. 16 Freiheit der Person
- Art. 17 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
- Art. 18 Gleichheit vor dem Gesetz
- Art. 19 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- Art. 20 Meinungsfreiheit
- Art. 21 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
- Art. 22 Ehe und Familie
- Art. 23 Versammlungsfreiheit
- Art. 24 Vereinigungsfreiheit
- Art. 25 Koalitionsfreiheit
- Art. 26 Mitbestimmung
- Art. 27 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Art. 28 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
- Art. 29 Recht auf Bildung
- Art. 30 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Art. 31 Eigentum, Erbrecht
- Art. 32 Enteignung, Sozialisierung
- Art. 33 Datenschutz
- Art. 34 Recht auf Auskunft über Umweltdaten
- Art. 35 Petitionsrecht
- Art. 36 Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
- Art. 37 Einschränkung von Grundrechten
- Art. 38 Rechtsschutz
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3. Abschnitt: Der Landtag |
- Art. 39 Der Landtag
- Art. 40 Opposition
- Art. 41 Wahl
- Art. 42 Ansprüche der Abgeordneten
- Art. 43 Mandat der Abgeordneten
- Art. 44 Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung
- Art. 45 Wahlpüfung
- Art. 46 Geschäftsordnung
- Art. 47 Präsident
- Art. 48 Verhandlung, Abstimmung
- Art. 49 Anwesenheit der Regierungsmitglieder
- Art. 50 Informationspflicht der Staatsregierung
- Art. 51 Fragerecht der Abgeordneten
- Art. 52 Ausschüsse
- Art. 53 Petitionsausschuß
- Art. 54 Behandlungsausschüsse
- Art. 55 Indemnität und Immunität
- Art. 56 Zeugnisverweigerungsrecht
- Art. 57 Datenschutzbeauftragter
- Art. 58 Selbstauflösung
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4. Abschnitt: Die Staatsregierung |
- Art. 59 Regierungsfunktionen, Zusammensetzung
- Art. 60 Ministerpräsident
- Art. 61 Amtseid
- Art. 62 Unvereinbarkeiten
- Art. 63 Befugnisse in der Staatsregierung
- Art. 64 Aufgaben, Geschäftsordnung
- Art. 65 Außenvertretung des Staates
- Art. 66 Ernennung und Entlassung der Landesrichter und Landesbeamten
- Art. 67 Begnadigungsrecht
- Art. 68 Beendigung der Amtszeit
- Art. 69 Konstruktives Mißtrauensvotum
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5. Abschnitt: Die Gesetzgebung |
- Art. 70 Gesetzesinitiative
- Art. 71 Volksinitiative
- Art. 72 Volksbegehren, Volksentscheid
- Art. 73 Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid
- Art. 74 Verfassungsänderung
- Art. 75 Erlaß von Rechtsverordnungen
- Art. 76 Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
Buch-Tipp: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.05 1992 Es gibt viel Spannenderes, aber wenig Wichtigeres Natürlich gibt es Bücher, die spannend sind, sich besser lesen lassen, die einfach Spaß machen. Doch ab und zu braucht man einfach Bücher, die man einfach braucht! So sollte wohl in keinem deutschen Bücherregal das Grundgesetz fehlen. Die Landesverfassung noch dazu in einem Band, wie kann man... |
6. Abschnitt: Die Rechtsprechung |
- Art. 77 Gerichtsorganisation
- Art. 78 Verbot von Ausnahmegerichten; rechtliches Gehör
- Art. 79 Richterliche Unabhängigkeit
- Art. 80 Richteranklage
- Art. 81 Zuständigkeit und Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs
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7. Abschnitt: Die Verwaltung |
- Art. 82 Träger öffentlicher Verwaltung
- Art. 83 Verwaltungsorganisation
- Art. 84 Kommunale Selbstverwaltung
- Art. 85 Übertragung von Aufgaben
- Art. 86 Gemeindevertretung
- Art. 87 Gemeindesteuern
- Art. 88 Gebietsänderung
- Art. 89 Aufsicht über Verwaltung
- Art. 90 Kommunale Verfassungsbeschwerde
- Art. 91 Öffentlicher Dienst, Gleichheit des Zugangs
- Art. 92 Öffentliche Bedienstete, Amtseid der Beamten
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8. Abschnitt: Das Finanzwesen |
- Art. 93 Haushaltsplan und Haushaltsgesetz
- Art. 94 Bedeutung und Wirkungen des Haushaltsplans
- Art. 95 Kreditbeschaffung
- Art. 96 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
- Art. 97 Zustimmung der Regierung bei
- Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen
- Art. 98 Vorläufige Haushaltswirtschaft
- Art. 99 Rechnungslegung
- Art. 100 Rechnungshof
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9. Abschnitt: Das Bildungswesen |
- Art. 101 Grundsätze der Erziehung und Bildung
- Art. 101 Schulwesen
- Art. 103 Aufsicht über das Schulwesen
- Art. 104 Innerschulische Mitbestimmung
- Art. 105 Religionsunterricht
- Art. 106 Berufsbildung
- Art. 107 Hochschulen
- Art. 108 Weiterbildung
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10. Abschnitt: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften |
- Art. 109 Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Art. 110 Kostenerstattungsanspruch
- Art. 111 Lehreinrichtungen
- Art. 112 Staatsleistungen an die Kirchen
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11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen |
- Art. 113 Innerer Notstand
- Art. 114 Widerstandsrecht
- Art. 115 Bürgerbegriff
- Art. 116 Wiedergutmachung
- Art. 117 Aufarbeitung der Vergangenheit
- Art. 118 Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Mitglieder des Landtags oder der Staatsregierung
- Art. 119 Einstellung und Weiterbeschäftigung in dem öffentlichen Dienst
- Art. 120 Fortgeltung von Landesrecht
- Art. 121 Sächsische Akademie der Wissenschaften
- Art. 122 Annahme, Verkündung, Inkrafttreten
- Anhang zu Artikel 109 Absatz 4:
- Art. 136-139, 141 Weimarer Verfassung
Die Verfassung im Wortlaut (http://www.slpb.de/infoseiten/download/Verfassung.pdf)
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